JavaScript wird für die richtige Funktion dieser Webseite benötigt. Bitte schalten Sie es ein.

Informationen für Transporteure

Grundsatz

Alle Batteriesammelstellen haben das Anrecht, dass die gesammelten gebührenbelasteten Batterien kostenlos von einem qualifizierten Beförderer abgeholt werden. Es gilt zu beachten, dass alle gebrauchten Batterien als Sonderabfall gelten, Lithium-Batterien und Lithium-Akkus zusätzlich als Gefahrengut. Gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen VeVA, Art. 6 müssen die für den Transport nötigen Begleitpapiere durch den Abgeber (Sammelstelle) ausgestellt werden. Wird diese Aufgabe von den Transporteuren übernommen, können diese dafür einen kleinen Beitrag verlangen.

Für die Transportkosten kommt die INOBAT auf. Jedes Transportunternehmen kann qualifizierter Beförderer von gebrauchten Batterien werden. Alleinige Voraussetzung ist, dass der Transporteur die im Merkblatt festgehaltenen Punkte erfüllt. Die Transporteure, welche beabsichtigen, ein Gesuch bei INOBAT auf Entschädigung einzureichen und noch nicht registriert sind, haben sich vorgängig bei INOBAT zu registrieren.

Geltungsbereich für Transportentschädigungen

Transportentschädigungen werden nur entrichtet für:

  • Gebrauchte Gerätebatterien
  • Gebrauchte Industriebatterien
  • Gebrauchte Fahrzeugbatterien

Für transportierte gebührenbefreite Batterien und weitere nicht entschädigungsberechtigte Batterien wird keine Transportentschädigung ausbezahlt.

Dies betrifft:

gebührenbefreite Bleibatterien; gebührenbefreite Lithiumbatterien und Hybridsysteme für Personenwagen, E-Busse, E-Baustellenfahrzeuge, E-Jachten; Batterien aus Sonderabfalldeponien sowie Batterien, die zum Zweck der stofflichen Verwertung importiert werden.

Registrierung Transporteur

Die Transporteure, welche Batterien gemäss dem Merkblatt „Entschädigungsgesuch für den Transport von gebrauchten Batterien“ transportieren und beabsichtigen ein Gesuch bei INOBAT auf Entschädigung einzureichen, haben sich mit untenstehendem Formular bei INOBAT vorgängig zu registrieren.

Bewilligung nach Art 8 VeVA

Transporteure oder Entsorgungsunternehmen, die gebrauchte Batterien zwischenlagern, müssen über eine kantonale Bewilligung nach Art. 8 (Bewilligungspflicht) der VeVA verfügen. Damit die INOBAT künftig Entschädigungen für Transportleistungen ausbezahlen kann, müssen ihr die entsprechenden Bewilligungen der jeweiligen Transporteure vorliegen. Deshalb bitten wir Sie uns eine Kopie dieser Bewilligung per Mail an inobat@awo.ch oder per Post zukommen zulassen.

* Pflichtfelder

Transportentschädigungen 2025

Transportentschädigungen Gerätebatterien

Transportentschädigungen Lithium-Batterien

Transportentschädigungen 2024

Transportentschädigungen Gerätebatterien

Transportentschädigungen Lithium-Batterien