Gesuch um Gebührenbefreiung (Blei)
Grundsatz
Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81]).
Geltungsbereich
Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.
Registrierung bei der INOBAT
Da die Meldepflicht unabhängig einer Befreiung von der Gebühr bestehen bleibt, können Branchen oder Firmen nur befreit werden, wenn deren Branchenverbandsmitglieder oder die Firma bei der INOBAT registriert sind. Sollten Sie bei der INOBAT noch nicht registriert sein, bitten wir Sie, sich vorgängig zum Gesuch zu registrieren.
Firmen, welche ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für Industrie- und Fahrzeugbatterien zu stellen beabsichtigen, bei welchen der Verkaufserlös der zurückgewonnenen Stoffe aus der umweltgerechten Entsorgung sämtliche Entsorgungskosten deckt (alle Bleibatterien), steht das untenstehende Onlinegesuch zur Verfügung.