Informationen zur Registrierung
Begriff Batterien
Unter dem Begriff Batterien sind alle Arten von Batterien, Akkumulatoren und Hybridsystemen zu verstehen. Im Rahmen der Melde- und Gebührenpflicht wird nach den Typen Fahrzeugbatterien, Gerätebatterien, Knopfzellen und Industriebatterien unterschieden (Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, ChemRRV, Anhang 2.15, Ziffer 1)
Melde- und Gebührenpflicht, Pflicht zur Rückgabe und -nahme
Hersteller und Importeure, die erstmals Batterien im Zollinland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) in Verkehr bringen, sind von Gesetz wegen der Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Auto- und Industriebatterien können von der Gebührenpflicht befreit werden, nicht aber von der Meldepflicht.
Konsumentinnen und Konsumenten sind verpflichtet, gebrauchte Batterien an eine Verkaufsstelle oder Sammelstelle zurückzugeben und die Hersteller/Importeure sowie alle Verkaufsstellen müssen ihrerseits gebrauchte Batterien kostenlos zurücknehmen.
Geltungsbereich und Gebührentarif
Alle Batterien, welche in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, sind der Meldepflicht und die meisten der Gebührenpflicht unterstellt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gewicht der Batterie und ist, je nach Batterietyp, unterschiedlich.
Erstmalige Inverkehrbringer von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, können von der INOBAT auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit werden (jedoch nicht von der Meldepflicht), wenn sie im Rahmen einer Branchenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltgerechte Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten können. Gesuche können bei der INOBAT online eingereicht werden.
Registrierung bei der INOBAT zur Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht
Alle Firmen können sich online bei der INOBAT registrieren. Die INOBAT erhebt, verwaltet und verwendet die so genannte vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Batterien im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht bei Lieferungen an die Exportwirtschaft
Mit Herstellern und Importeuren, die gebührenpflichtige Batterien im Zollinland mehrheitlich an die produzierende Exportwirtschaft (Uhren-, Werkzeug-, Maschinenindustrie, etc.) verkaufen, schliesst die INOBAT besondere Vereinbarungen zwecks Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht ab.
Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht via SENS oder SWICO Recycling
Hersteller und Importeure, die Haushaltgeräte, Bürogeräte, Spielwaren, Werkzeuge oder Heim- und Hobbygeräte, die mit einer Batterie bestückt sind, in Verkehr bringen, können die Melde- und Gebührenpflicht gegenüber INOBAT erfüllen, indem sie einer dieser Organisationen angeschlossen sind und auf diese Geräten einen so genannten freiwilligen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB) entrichten. In diesem freiwilligen Recyclingbeitrag ist die obligatorische vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) inbegriffen. Die INOBAT rechnet mit diesen Organisationen die Gebühr direkt ab. INOBAT, SENS und SWICO-Recycling erleichtern dadurch den Gebührenpflichtigen das Meldewesen.
Achtung: Auch auf Zweitbatterien, die lose zum Gerät (nicht in gleicher Verpackung wie das Gerät) oder nachträglich lose als Ersatzbatterien verkauft werden, ist die Gebühr zu entrichten. Sie sind direkt der INOBAT zu melden.
Erfüllung der Rücknahmepflichten
Hersteller und Importeure (erstmalige Inverkehrbringer) sowie der Handel und die Verkaufsstellen sind zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Batterien verpflichtet. Darüber hinaus bestehen für Verkaufsstellen von Batterien besondere Vorgaben für die Beschriftung und Kennzeichnung. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Typen Batterien, die in Verkehr gebracht werden.
INOBAT unterstützt alle Rücknahmepflichtigen, indem sie Informationsmaterial und Sammelbehälter zur Verfügung stellt.
Fragen an INOBAT
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